Rechtsauskunft Bussgeldkatalog
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Bussgeldkatalog - Bussgeldregelsätze

 Rubrik: Rechtliche Grundlagen der Bussgeldregelsätze

1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bussgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 241.1 > 241.2 > 242.1 und 242.2 des Bussgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.


(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212 > 214 oder 214.1 bis 214.3 des Bussgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.


(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bussgeldkatalogs enthalten sind.


(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
1.) der Nummern 8 > 15 > 19 > 19.1 > 19.1.1 > 21 > 21.1 > 21 > 214 > 214.1 bis 214.3 oder -
2.) der Nummern 12.5 oder 12.6 jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder -
2.) der Nummern 198.1 oder 198.2 jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs -
des Bussgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht - auch in den Fällen des Absatzes 3 - jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1.) der Nummern 189.1 > 189.2 > 189.2.1 bis 189.2.3 > 189.3 > 213 oder
2.) der Nummern 199.1 oder 199.2 jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bussgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

Bussgeldkatalog - Die Grundlagen


(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bussgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bussgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.


(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist - sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bussgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält - der Regelsatz um die Hälfte zu ermässigen. Beträgt der nach Satz 1 ermässigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbusse nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

 

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